Wahl der Schöffen und Jugendschöffen

Schöffenwahl 2023

Schöffenwahl 2023
09. Mär 2023
Für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 Bewerber für das Amt des Schöffen und Jugendschöffen gesucht!
Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffinnen/Schöffen und Jugendschöffinnen/Jugendschöffen für die Amtsperiode 01.01.2024 bis 31.12.2028 gewählt.
Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Sie sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden deshalb Menschenkenntnis und Lebenserfahrung erwartet, wobei diese sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement ergeben können.
Das verantwortungsvolle Amt des Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Urteilsvermögen, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen der anstrengenden Tätigkeit in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung – körperliche Eignung. Sie sollten sich im Vorfeld Ihrer Bewerbung hinreichend über die Rolle des Schöffen im Strafverfahren und Ihre Rechte und Pflichten als Amtsinhaber informieren. Der im unteren Teil angeführte Link kann dabei behilflich sein.
Für das Amt des Jugendschöffen sind insbesondere Personen angesprochen, die erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sind.
Die Bewerber/innen sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.
Für eine Bewerbung sind u.a. folgende Voraussetzungen erforderlich:
Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen im Sinne von Artikel 116 Grundgesetz ausgeübt werden (§ 31 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG)
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Zum Amt eines Schöffen unfähig sind nach § 32 GVG:
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Zum Amt eines Schöffen sollen nach §§ 33 u.a. nicht berufen werden:
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