Öffentliche Bekanntmachung Stadt Bad Herrenalb

Öffentliche Bekanntmachungen

Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Nahversorgungszentrum Vorderes Dobeltal – 1. Änderung“, Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. §13a Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Stadt Bad Herrenalb hat am 29.07.2026 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Nahversorgungszentrum Vorderes Dobeltal - 1. Änderung“, Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB, nach § 10 BauGB in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung (GemO) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Abs. 7 Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 GemO zur Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Nahversorgungszentrum Vorderes Dobeltal - 1. Änderung“, Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB, ergibt sich aus der abgedruckten Planskizze, die im Folgenden dargestellt ist. Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 29.07.2026.

Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften „Nahversorgungszentrum Vorderes Dobeltal - 1. Änderung“, Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB, treten mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Gem. § 10 Abs. 3 BauGB kann jedermann den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften „Nahversorgungszentrum Vorderes Dobeltal - 1. Änderung“, Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB einschließlich Begründung im Rathaus der Stadt Bad Herrenalb, Rathausplatz 11, 76332 Bad Herrenalb, während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über Ihre Inhalte Auskunft verlangen. Die Unterlagen werden ergänzend in das Internet auf der Homepage der Stadt Bad Herrenalb eingestellt. 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39–42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eine Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan – sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind, 

2. Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der oben genannten Frist von einem Jahr nach dieser öffentlichen Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der Bebauungsplan wurde gem. § 13a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt. Auf die Erstellung einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB wird gem. § 13a i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB verzichtet. 


Stadt Bad Herrenalb, den 04.08.2026

Gez. Klaus Hoffmann, Bürgermeister